Satzung des Nova Scotia Duck Tolling Retriever Club Deutschland e.V. (TCD)
satzung_27.03.2010.pdf - 87 kB
I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Zugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen “Nova Scotia Duck Tolling Retriever Club Deutschland e.V.”, in Abkürzung “TCD”. Er wurde am 21.05.2006 gegründet und ist unter Nr.VR30019 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslauterneingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
(3) Der Verein ist Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH).
Dieser wiederum ist Mitglied der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.).
Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Satzung des VDH und seiner Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beschlüsse des VDH-Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie bezüglich der von der F.C.I. vorgeschriebenen Regelungen. Der Verein verpflichtet sich, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Bis zur entsprechenden Änderung der Satzung werden die dem VDH entgegenstehenden Regelungen nicht mehr angewendet.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des VDH. Sein Zweck ist die umfassende Förderung und Reinzucht der Rasse Nova Scotia Duck Tolling Retriever nach der bei der FCI hinterlegten (gültigen) Standard Nr. 312. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieses Rassehundes in seiner Rassereinheit, seinem Wesen, seiner Apportieranlagen sowie anderweitiger rassetypischer Brauchbarkeit, seiner Konstitution und seinem formvollendeten Erscheinungsbild.
(2) Ziel des Vereins ist es, die Zucht der Rasse Nova Scotia Duck Tolling Retriever zu verbessern, diese zu verbreiten, Krankheiten zu bekämpfen, sowie die guten Anlagen und Eigenschaften dieser Rasse zu fördern und aus ihnen einen leistungsfähigen Stamm von vielseitig einsetzbaren Familien-, Begleit- und Apportierhunden, unter Beachtung aktueller kynologischer Erkenntnisse, zu züchten. Demgemäss fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über “Steuerbegünstigte Zwecke” der §§ 51 ff AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mittel zum Vereinszweck
Als Mittel zur Durchsetzung des Vereinszwecks dienen insbesondere:
(1) Festsetzung der Zuchtordnung unter Beachtung der Mindestvoraussetzungen der VDH Zuchtordnung; Zusammenarbeit mit Mitgliedern des veterinärmedizinischen Beirats des TCD, die den Verein in allen veterinärmedizinischen, wissenschaftlichen und kynologischen Angelegenheiten beraten. In den veterinärmedizinischen Beirat werden vom Vorstand einschlägig in den jeweils relevanten Fachgebieten ausgewiesene Experten (Tierärzte, Wissenschaftler) berufen.
Die Zuchtordnung des Vereins wurde in Zusammenarbeit mit Fachtierärzten ausgearbeitet. Der Verein verpflichtet sich, seine Zuchtordnung den Empfehlungen von Mitgliedern des veterinärmedizinischen Beirats des TCD umgehend anzupassen. Diese schriftliche Empfehlung muss bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
Die gesundheits- und rasseentwicklungsrelevanten Bestimmungen dieser Zuchtordnung dürfen nur dann abgeändert werden, wenn dies im Sinne der Kynologie ist und von den jeweils zuständigen Mitgliedern des veterinärmedizinischen Beirats empfohlen werden kann.
(2) Förderung der Zucht mittels kynologischer Informations- und Fortbildungsveranstaltungen,
Züchtertagungen und Züchterberatung; Ausbildung und Einsatz qualifizierter Zuchtwarte; Zuchttauglichkeitsprüfungen und Nachweis geeigneten Zuchtmaterials.
(3) Die Erhebung und Auswertung von Daten über die Gesundheit der Rasse Nova Scotia Duck Tolling Retriever, sowie Durchführung von daraus abgeleiteten Maßnahmen zur Gesundheitsverbesserung (in Zusammenarbeit mit Fachtierärzten, tierärztlichen Hochschulen und/oder dem wissenschaftlichen Beirat des VDH).
(4) Führung und Herausgabe eines eigenen Zuchtbuches nach Maßgabe der VDHZuchtordnung,
Einrichtung einer Zuchtbuchstelle, sowie Festlegung einer Zuchtwartordnung.
(5) Veranstaltung von Ausstellungen/ Zuchtschauen/ Zuchtzulassungsveranstaltungen, sowie die Wahrnehmung und Mitwirkung von VDH ausgeschriebenen Zuchtschauen/ Ausstellungen durch Anschluss von Sonderschauen.
(6) Solange eine Zuchtrichterkommission noch nicht bestellt wurde, obliegt dem VDH die Zulassung, Ausbildung, Schulung, Prüfung und Ernennung der Zuchtrichter Anwärter.
(7) Festsetzung der Zuchtrichter für deren Einsatz auf Zuchtschauen, Ausstellungen und Zuchtzulassungsveranstaltungen.
(8) Festsetzung der Richtlinien für das Heranbilden und Ernennen der Leistungsrichter
sowie deren Einsatz auf Leistungsprüfungen.
(9) Festsetzung von Prüfungsordnungen und Veranstaltung von Leistungsprüfungen.
(10) Betreiben der Leistungszucht.
(11) Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten zur Förderung des allgemeinen Interesses am Nova Scotia Duck Tolling Retriever.
(12) Herausgabe kynologischer Publikationen zum Nova Scotia Duck Tolling Retriever, u.a. der Vereinszeitschrift „Unser Toller“, Präsenz im Internet; Förderung des Bezuges der VDH-Zeitschrift „Unser Rassehund“ durch unsere Mitglieder.
(13) Beratung beim Erwerb und der artgerechten Aufzucht, Erziehung und Haltung von Nova Scotia Duck Tolling Retrievern.
(14) Kostenlose Adressenvermittlung zwischen Besitzern/Züchtern des Nova Scotia Duck Tolling Retrievers und rasseinteressierten Hundefreunden; Einrichtung einer Welpenvermittlungsstelle.
(15) Die Beratung der Mitglieder in allen kynologischen Fragen.
(16) Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht, Haltung, Ausbildung und Pflege von Hunden.
(17) Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Fragen des Hundewesens, insbesondere im verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Bekämpfung jeder Form des kommerziellen Hundehandels.
(18) Unterstützung der Zucht-, Verhaltens- und Vererbungsforschung und des Tierschutzes.
(19) Die nationale sowie internationale Zusammenarbeit (und Förderung der Kontakte) unter den Freunden der Rasse als auch zu den FCI-anerkannten rassebetreuenden Vereinen zu pflegen und auszubauen.
(20) Die Einrichtung einer Geschäftsstelle.
(21) Den Erlass folgender Vereinsordnungen: – Zucht-Ordnung einschließlich: Ordnung der Zuchttauglichkeitsprüfung, Zuchtwart- Ordnung, Ordnung für die Phänotypisierung – Zuchtrichter-Ordnung – Zuchtrichterausbildungs-Ordnung – Zuchtschau-Ordnung – Gebühren- und Kosten-Ordnung – Leistungsrichter-Ordnungen und Leistungsprüfungs-Ordnungen
Die vorbezeichneten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Die TCD-Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 4 Wirkungsbereich und Gliederung
(1) Der Verein umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Bei genügender Mitgliederzahl sollen Landesgruppen gebildet werden.
§ 5 Geschäftsjahr, Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
§ 6 Organe des TCD
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat
II. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 7 Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige unbescholtene Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Angehörige von Vereinsmitgliedern (sog. Hauptmitglieder) können dem Verein als vollberechtigte Mitglieder (Familienmitglieder) beitreten. Sie zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag. Als Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte und Lebensgefährten, die mit dem Vereinsmitglied in häuslicher Gemeinschaft leben. Entfällt die Lebensgemeinschaft, wird ab dem darauffolgenden Geschäftsjahr der Hauptmitgliedsbeitrag fällig. Beitragsmäßig haftet das Hauptmitglied für das (die) Familienmitglied(er) und ist verpflichtet, dem Familienmitglied die Satzung zur Kenntnis zu geben.
(3) Zu Fördermitgliedern kann der Vorstand des TCD Personen aus besonderen
Gründen ernennen.
(4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Veranstaltungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Antrag auf Annahme zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich bei der Geschäftsstelle.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmegesuches im offiziellen Mitteilungsorgan (mit vollständiger Anschrift des Antragstellers) kann gegen die Aufnahme Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung sowie die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist, bedürfen keiner Begründung. Der Betroffene hat ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme des Mitglieds und der Zusendung des Mitgliedausweises, sobald die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag auf dem Vereinskonto eingegangen sind.
(4) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos:
a) Hundehändler, deren Ehegatten und Angehörige sowie Personen, die mit einem Hundehändler in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Nicht als Hundehändler gilt, wer als ordentlicher Züchter und Halter im Sinne der VDHSatzung lediglich aus Gründen der Liebhaberei (Hobby) die Zucht und/oder Ausbildung nach kynologischen Grundsätzen betreibt und fördert. Dem steht die tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung als
Hundezüchter nicht entgegen. Züchter wie Halter, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als dem kommerziellen Hundehandel im Sinne dieser Satzung zugehörig.
b) Personen, die einer vom VDH oder F.C.I. nicht anerkannten Organisation auf dem Gebiet der Rassehundezucht oder Hundesportes angehören.
c) Personen, die auch in einem anderen, eine den Nova Scotia Duck Tolling Retriever betreuenden Mitgliedsverein des VDH Träger eines Amtes und / oder züchterisch tätig sind (Verbot der Doppelmitgliedschaft von Züchtern und Funktionären).
(5) Personen, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie entweder bereits vor ihrem Beitritt oder danach zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, sind durch Streichung aus der Mitgliederliste zu entfernen.
(6) Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet, dieses bei der Antragstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn der frühere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung der Aufnahme nicht schriftlich widerspricht. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Beschließt der Vorstand die Aufnahme des von einem anderen VDHMitgliedsverein ausgeschlossenen Antragstellers, hat er hiervon auch den früheren Mitgliedsverein zu unterrichten, der binnen eines Monats nach Zugang der Aufnahmemitteilung Gegenvorstellung zum VDH-Ehrenrat erheben kann, der dann über den
Aufnahmeantrag endgültig entscheidet. Sätze 1 bis 4 dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall, dass das Ausschlussverfahren vereins- bzw. verbandsrechtlich noch nicht abgeschlossen ist. §8 Abs. 5 gilt entsprechend für Personen, die sich unter Verletzung der Mitteilungspflicht nach Satz 1 und 5 dieses Absatzes ihre Aufnahme in den Verein erschlichen haben.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung, den aufgrund dieser Satzung erlassenen Ordnungen, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, den Maßnahmen der Vereinsorgane sowie den Satzungen und Ordnungen des VDH und der FCI, sofern diese nicht in Widerspruch zu der Satzung und den Ordnungen des Vereins stehen, ergeben.
(2) Zu den rechten der Mitglieder zählt insbesondere:
a) in allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Es besteht in jedem Fall das recht, an der Aussprache teilzunehmen und zur bestehenden Tagesordnung Anträge zu stellen;
b) Beratung und Unterstützung in allen die Zucht und Haltung des Nova Scotia Duck Tolling Retrievers betreffenden Fragen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu verlangen;
c) die Benutzung des Zuchtbuches des TCD entsprechend den jeweils gültigen
Zuchtrichtlinien;
(3) Die Inanspruchnahme der sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte setzt die
Erfüllung der Mitgliedspflichten voraus. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) den Vereinszweck zu fördern;
b) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten;
c) Beiträge und Gebühren fristgerecht zu entrichten und diesbezüglich
Auskünfte zu erteilen;
d) die Zuchtbestimmungen und die übrigen Ordnungen des Vereins genau einzuhalten, das vom Verein geführte Zuchtbuch zu benutzen, bei Veröffentlichungen nur den eingetragenen Namen mit Zuchtbuch-Nr. und die vom Verein anerkannten Auszeichnungen anzugeben;
e) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, sowie alle sonstigen Ordnungen von Organen des TCD, die in Übereinstimmung mit der Satzung getroffen werden, zu befolgen;
f) weder Hundehandel noch Erwerbszucht zu betreiben;
g) dem TCD bei der Erfüllung seiner Aufgaben jede mögliche Unterstützung zu gewähren, insbesondere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
h) die Tiere gewissenhaft im Sinne des Tierschutzgedankens, der gesetzlichen Bestimmungen und der Mindesthaltungsbedingungen des TCD zu halten und zu pflegen.
(4) Die vorstehend aufgeführten Pflichten gelten für die Vereinsorgane und Untergliederungen des TCD entsprechend.
(5) Die Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den gegenüber dem Verein noch bestehenden Pflichten.
(6) Die Mitgliedschaft als solche erhält keine automatische Berechtigung, als Züchter von Nova Scotia Duck Tolling Retrievern tätig zu werden. Voraussetzung ist vielmehr die Anerkennung der Zuchtordnung und der anderen einschlägigen Bestimmungen des TCD sowie die Erfüllung der darin festgelegten Anforderungen.
(7) Die Mitglieder verzichten auf Schadensersatzansprüche gegen den Verein und
dessen Organe, die sich aus leichter Fahrlässigkeit ergeben können.
§ 10 Beitrag
(1) Die Höhe der Eintritts- und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 11 Beitragsbefreiung, Beitragsermäßigung
(1) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
(2) Einen ermäßigten Beitrag zahlen Familienangehörige von Mitgliedern, sowie Schüler, Auszubildende, Studenten und Wehr-/Zivildienstleistende.
(3) Personen, die ihre Mitgliedschaft nach dem 30.06. eines jeden Geschäftsjahres beantragen, zahlen für dieses Geschäftsjahr den halben Beitrag. Die übrigen bei Aufnahme fällig werdenden Forderungen des Vereins bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 12 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.
§ 13 Erlöschen durch Tod
Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 14 Erlöschen durch Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Diese ist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten.
§ 15 Erlöschen durch Streichung
(1) Außer im Fall des § 8 Abs. 4, 5 und 6 erfolgt die Streichung eines Mitglieds nur, wenn es Beitragsforderungen oder sonstige Forderungen des Vereins nicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Ansprüche des Vereins fällig geworden sind, getilgt hat. Die Mitgliedschaft eines Mitglieds erlischt auch bei einem nicht begründeten Widerspruch nach einem Beitragsbankeinzug.
(2) Im Fall des Abs. (1) erfolgt die Streichung zum Schluss des Geschäftsjahres. Im Fall der verbotenen Mitgliedschaft erfolgt die Streichung mit sofortiger Wirkung ab Kenntniserlangung durch den Vorstand.
(3) Die Streichung erfolgt nach entsprechender Beschlussfassung und schriftlicher Weisung des Vorstandes. Der Anspruch des Vereins auf Geltendmachung seiner Forderungen wird durch die Streichung nicht berührt.
(4) Gegen die Streichung kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen Widerspruch beim Vorstand des TCD erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§16 Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb der in § 10 genannten Frist gezahlt hat, von dem auf den Fristablauf folgenden Tag an. Während des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.
(2) Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.
§ 17 Erlöschen durch Ausschluss
(1) Der Ausschluss kann erfolgen:
1. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger (schuldhafter) Verletzung des Vereins.
2. bei schuldhafter Schädigung der Interessen und des Ansehens des Vereins.
(2) Die Vereinsinteressen schädigt insbesondere, wer durch eine Handlung oder Unterlassung den Hundehandel fördert oder sonst wie unterstützt.
(3) Ferner kann der Ausschluss erfolgen:
1. bei vereinswidrigem Verhalten; hierzu gehören u.a. ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger, wie z.B. erhebliche Beleidigung oder haltlose Verdächtigung eines Mitgliedes, beharrliche Störungen des Vereinsfriedens, ungebührliche Kritik an Beschlüssen der Organe.
2. bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.
3. auf Antrag des Vorstands bei Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein Verschulden ist hierfür nicht erforderlich.
III. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 18 Allgemeines
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaftsrechte nicht nach § 16 ruhen, und auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt.
§ 19 Einberufung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung schriftlich durch den 1. Vorsitzenden an die Mitglieder, spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin oder durch Einhalten der vorgenannten Frist durch entsprechende Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsorgan. Bei schriftlicher Einladung gilt die an die letzte bekannte Anschrift eines Mitgliedes gerichtete Postsendung als am dritten Tag nach Postaufgabe zugegangen. Familienmitglieder erhalten keine gesonderte Einladung.
§ 20 Anträge
(1) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Monate vor der Veranstaltung in schriftlicher Form beim 1. Vorsitzenden des Vereins einzureichen. Anträge auf Satzungs-/Ordnungsänderung müssen kenntlich gemacht (aktuelle Fassung durchstreichen, Änderung hervorheben) und begründet werden. Der Vorstand kann noch während der Versammlung Dringlichkeitsanträge einbringen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung.
Zur Zulassung eines Antrages ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Anträge auf Satzungsänderung, Wahlen, Auflösung des Vereins und Änderung der
Beitragshöhe können während der Versammlung nicht gestellt werden. Änderungen sind nur möglich, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung auch die Texte der Änderungen sowie die beabsichtigte neue Beitragshöhe bekannt gegeben werden.
§ 21 Leitung, Durchführung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen muss die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Alle Punkte der Tagesordnung sind zu behandeln.
(3) Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung bestimmt.
§ 22 Besondere Zuständigkeit
Zur besonderen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
1. Entgegennahme der Geschäftsberichte und sonstiger Erklärungen;
2. Bericht des Kassenprüfers;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Wahl und Abwahl des Vorstandes;
5. Wahl des Kassenprüfers und des Stellvertreters;
6. Wahl der Zuchtkommission (sowie weiterer Kommissionen);
7. Wahl des Ehrenrates
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
9. Satzungsänderungen; Ordnungsänderungen;
10. Beschlussfassung über gestellte Anträge;
11. Verabschiedung einer umfassenden Gebührenordnung;
12. Genehmigung von vorläufigen Anordnungen und Maßnahmen des Vorstandes.
§ 23 Abstimmung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim (schriftlich) durchgeführt werden, wenn dies von mindestens der Hälfte der Anwesenden verlangt wird.
§ 24 Versammlungsprotokoll
(1) Die Mitgliederversammlung bestellt den Protokollführer.
(2) Der Versammlungsverlauf unter Berücksichtigung aller Punkte der Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse, die Namen der Teilnehmer sowie Ort und Zeit der Versammlung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben und der VDH von den Änderungen unverzüglich zu benachrichtigen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu nterzeichnen.
(3) Das – sachlich richtige – Beschlussprotokoll ist im offiziellen Mitteilungsorgan zu veröffentlichen.
§ 25 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 18 – 24 entsprechend.
IV. Abschnitt: Der Vorstand
§ 26 Gesetzlicher Vorstand, Vertretungsbefugnis
(1) Der gesetzliche Vorstand (§26 Abs. 1 BGB) besteht aus: – dem/der Ersten Vorsitzenden – dem/der Zweiten Vorsitzenden
(2) Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Erste/r und zweite/r Vorsitzende/r sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der zweite Vorsitzende soll jedoch nur dann tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
§ 27 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: – dem/der Ersten Vorsitzenden, – dem/der Zweiten Vorsitzenden, – dem Kassenführer, – dem Schriftführer, – dem Vorsitzenden der Zuchtkommission, – dem Ausbildungswart
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem nach § 26 Abs. 2 zuständigen Vertreter schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen ist einzuhalten.
(3) Der Vorstand kann jedoch auch nach schriftlicher und fernmündlicher Verständigung
Beschlüsse fassen, falls kein Vorstandsmitglied ausdrücklich Erörterung und Beschlussfassung auf einer Vorstandssitzung beantragt.
(4) Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
2 Vorstandsmitglieder, darunter ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Entsprechendes gilt, wenn im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren (Abs. 3) abgestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.
(5) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende oder ein mit der Leitung beauftragtes Vorstandsmitglied. Bei jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, in der alle Beschlüsse wortgetreu festzuhalten sind; die Niederschrift hat zudem Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis zu enthalten.
§ 28 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
eines Jahresberichts,
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
6. Bestellung des Zuchtbuchführers,
7. die Einberufung von Kommissionen und Ausschüssen,
8. die Ernennung und Abberufung von Spezialzucht- und Spezialleistungsrichtern und
Zuchtwarten;
9. Verhängung von Zuchtverbot und Zuchtsperre
§ 29 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen
(1) Der Vorstand ist befugt, vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Hierzu gehören u. a. notwendige Änderungen der Zucht- sowie der anderen Ordnungen nach vorheriger Anhörung der zuständigen Kommissionen bzw. Ressortleiter.
(2) Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(3) Vom Vorstand beschlossene vorläufige Änderungen der vorgenannten Ordnungen sind dem VDH, soweit sie ihn betreffen, unverzüglich bekannt zu geben.
V. Abschnitt: Wahlen
§ 30 Allgemeines
(1) Amtsträger des Vereins werden nach folgenden Vorschriften dieses Abschnittes gewählt, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Amtsträger müssen Mitglied des Vereins sein (Ausnahme s. § 37 Abs. 3) . Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchzuführen.
(2) Die Amtszeit ist zeitlich begrenzt. Wiederwahl ist jedoch zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers mit begrenzter Amtszeit hat sobald wie möglich eine Neuwahl für die noch ausstehende Amtszeit zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit dem Amt betrauen, soweit nicht § 31 Abs. 1 entgegen steht.
§ 31 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der erste und zweite Vorsitzende werden in geheimer Wahl gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in offener Abstimmung gewählt, wenn nur ein Kandidat vorhanden ist und kein Mitglied geheime Wahl verlangt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Amt durch den Vorstand besetzt. Die Bestätigung des Vorstandsbeschlusses erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung in geheimer Wahl; wird
die Bestätigung verweigert, ist auf dieser Versammlung eine Neuwahl der
entsprechenden Funktion durchzuführen.
(2) Die Wahl wird von einem Wahlausschuss beaufsichtigt und durchgeführt. Er besteht aus einem Wahlleiter und Wahlhelfern. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 32 Wahl der Zuchtkommission
(1) Die Zuchtkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem Leiter der Zuchtbuchstelle sowie maximal 3 Vereinsmitgliedern, die möglichst viel Erfahrung mit der Hundezucht, sowie mit der Rasse im Speziellen haben sollen.
(2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(3) Ihre Aufgaben werden durch die Zuchtordnung geregelt. Notwendige Entscheidungen trifft der Vorsitzende der Zuchtkommission.
§ 33 Wahl der Kassenprüfer
Für die Dauer von 3 Jahren wird ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
§ 34 Wahl des Ehrenrates
Für die Dauer von 3 Jahren wird der Vorsitzende des Ehrenrates, 2 Beisitzer sowie ein Stellvertreter gewählt.
VI. Abschnitt: Vereinsstrafen
§ 35 Vereinsstrafen
(1) Ein Mitglied, welches gegen die TCD – Satzung und TCD-Ordnungen verstößt, kann mit folgenden Vereinsstrafen belegt werden:
1. Verwarnung
2. Verweis
3. Ausschluss
4. Geldbuße
5. Amtsenthebung.
(2) Wenn ein Mitglied den Zuchtbestimmungen zuwider gehandelt hat, kann ein dauerndes oder befristetest Zuchtverbot sowie eine dauernde oder befristete Zuchtbuchsperre ausgesprochen werden.
(3) Gegen vom Vorstand verhängte Vereinsstrafen und Zuchtverbote/Zuchtsperre kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Widerspruch beim 1. Vorsitzenden oder beim Ehrenrat eingelegt werden. Entscheidend für diese Monatsfrist ist der Eingang beim 1. Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden des Ehrenrates.
Wird Widerspruch eingelegt, hat der Vorstand den Vorgang an den Ehrenrat unverzüglich abzugeben. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach der Ehrenratsordnung des Vereins.
Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchs ist ferner der Nachweis der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 500 Euro durch den Antragssteller.
VII. Ehrenrat
§ 36 Der Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat ist zur Wahrung des Friedens und Ansehens des Vereines sowie zur Entscheidung über Widersprüche gegen erlassene Maßnahmen berufen.
(2) Die Mitglieder des Ehrenrates sind persönlich und sachlich unabhängig und sind keinerlei Weisungen seitens der Organe des Vereines unterworfen.
(3) Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern sowie einem Stellvertreter. Der Ehrenrat entscheidet unter dem Vorsitz einer rechtserfahrenen Person.
Unter den Begriff “rechtserfahren” fallen Personen mit mindestens Erstem Juristischen Staatsexamen, Diplom-Juristen nach dem “DDR-Recht”, Schiedsleute, Rechtspfleger, Rechtsbeistände, ehrenamtliche Handels- und Arbeitsrichter. Ehrenratsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Mitgliedschaft im TCD ist erwünscht jedoch nicht verpflichtend.
(4) Der Ehrenrat ist auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren zu
wählen.
(5) Hat die Mitgliederversammlung des TCD keinen Ehrenrat bestellt oder ist dessen Bestellung unwirksam oder sind die Anforderungen des vorstehenden Absatzes 3 nicht erfüllt, ist der Ehrenrat des VDH zuständig. Das Verfahren richtet sich in diesem Falle nach der VDH-Ehrenratsordnung, die Bestandteil der Satzung des TCD ist.
§ 37 Ehrenrats-Ordnung
1) Das Verfahren beginnt mit der Einreichung der Antragsschrift (vierfache Ausfertigung) an den 1. Vorsitzenden oder den Vorsitzenden des Ehrenrats. Der Widerspruch muss mindestens enthalten: – die Bezeichnung der Parteien, – Ort, Zeit und Art des zu behandelnden Vorganges und – das Beweismaterial.
2) Das Verfahren erstreckt sich nur auf den im Widerspruch bezeichneten Vorgang. Der Widerspruch muss spätestens einen Monat nach Kenntnisnahme des zugrundeliegenden
Vorganges beim Vorsitzenden des Ehrenrates eingehen.
3) Bei Streitigkeiten hat der Ehrenrat die Pflicht die Beteiligten zu einer schriftlichen
Stellungnahme aufzufordern. Hieran schließt sich ein Sühneversuch des Ehrenrates an, wobei die Parteien schriftlich durch den Vorsitzenden des Ehrenrates zu einer Einigungsverhandlung geladen werden. Unkosten, gehen zu Lasten der betreffenden Parteien. Ist die Einigungsverhandlung erfolgreich, dann wird das Ergebnis schriftlich niedergelegt und das Protokoll von den Parteien und den Ehrenratsmitgliedern unterzeichnet.
4) Scheitert diese jedoch, schließt sich sofort das ordentliche Verfahren an. Vor Beginn des ordentlichen Verfahrens muss der Widerspruchsführer einen Kostenvorschuss leisten. Dieser wird errechnet nach den für die einzelnen Ehrenratsmitglieder durch die Verhandlung entstehenden Kosten (Unkostenregelung gemäß VDH-Spesenordnung).
5) Zu Beginn des streitigen Verfahrens hat der Vorsitzende die Beteiligten einschließlich der Zeugen darauf hinzuweisen, dass alle Angaben vor dem Ehrenrat der Wahrheit entsprechen müssen und bewusste Irreführung des Ehrenrates den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen kann. Der Ehrenrat erörtert dann durch Befragung der Beteiligten, der Zeugen und evtl. Sachverständigen den Sachverhalt. Anschließend an die mündliche Verhandlung tritt der Ehrenrat zur geheimen Beratung und Entscheidung zusammen. Über die Abstimmung ist Stillschweigen zu bewahren. Der Ehrenrat entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Dieser enthält
den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe. Der Beschluss wird von allen Ehrenratsmitgliedern unterschrieben und den Parteien durch Einschreibebrief mit Rückschein zugestellt. Ist ein Mitglied des Ehrenrates in der Streitsache beteiligt, so ist es wegen Befangenheit in dieser Verhandlung ausgeschlossen.
6) Der Ehrenrat kann folgende Entscheidungen treffen:
a) Einstellung des Verfahren wegen Geringfügigkeit;
b) Freispruch wegen Schuldlosigkeit oder mangels an Beweisen;
c) Erteilung einer Verwarnung oder eines Verweises;
d) Ausschluss auf Zeit oder für dauernd;
e) Bestätigung der getroffenen Maßnahmen;
f) Anordnung der Veröffentlichung der getroffenen Maßnahmen in den
vereinsinternen Medien.
7) Kosten des Verfahrens:
Entscheidet der Ehrenrat gemäß § 38 Abs.6 a und b, so trägt der Klub, im übrigen die unterliegende Partei die Kosten. Die Festsetzung der Kosten erfolgt durch den Ehrenrat.
VIII. Abschnitt: Vereinsvermögen
§ 38 Verwaltung
(1) Das Vereinsvermögen wird vom Kassenführer verwaltet.
(2) Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung bzw. Geschäftsordnung nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
(3) Der Kassenführer ist verpflichtet, den Vorstand jederzeit über den Stand des Vermögens zu unterrichten.
§ 39 Kassenprüfung
(1) Die Kassenführung des Vereins ist nach Abschluss des Geschäftsjahres umgehend durch den Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung erfasst auch die Einhaltung eventueller bestehender Bilanzierungspflichten nach dem Steuerrecht.
(2) Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Kassenprüfer zu unterschreiben und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
IX. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 40 Auflösung
(1) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beenden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen muss bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation, die Zustimmung des zuständigen Finanzamts vorausgesetzt, zufließen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 27.03.2010
