Zuchtordnung des Nova Scotia Duck Tolling Retriever Club Deutschland e.V. (TCD)
Zuchtordnung TCDeV
zuchtordnung_tcd_e.v._31.03_1.pdf - 118 kB
Vereinseigene Ordnung. Nicht Bestandteil der Satzung.
Inhaltsverzeichnis
Präambel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Der Züchter
§ 3 Zuchtberatung und Zuchtkontrolle
§ 4 Zuchtvoraussetzungen
§ 5 Zwingernamen und Zwingernamensschutz
§ 6 Deckakt
§ 7 Wurfkontrollen und Wurfabnahmen
§ 8 Zuchtbuch
§ 9 Ahnentafeln
§ 10 Zuchtgebühren
§ 11 Verstöße
§ 12 Sonder- und Ausnahmeregelungen
§ 13 Änderungen
Präambel
Die jeweils fachbezogenen gesundheits- und rasseentwicklungsrelevanten Bestimmungen dieser Zuchtordnung wurden in Zusammenarbeit mit Fachtierärzten des veterinärmedizinischen Beirats des TCD ausgearbeitet.
Mitglieder des veterinärmedizinischen Beirats des TCD, mit denen eine enge Zusammenarbeit erfolgt:
- Brahm, Rolf, Dr. med. vet., Fachtierarzt f. Kleintiere und Augenheilkunde, 1. Vorsitzender des DOK
- Feddersen-Petersen, Dorit Urd, Dr. med. vet., Fachtierärztin f. Verhaltenskunde u. Tierschutzkunde
(Zoologisches Institut Haustierkunde, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) - Kaspers, Bernd, Prof. Dr. med. vet., Fachtierarzt für Physiologie, Fachtierarzt für Immunologie
(Veterinärwissenschaftliches Department, Institut für Tierphysiologie, LMU München) - Kohn, Barbara, Dr. Med. Vet. Dipl. ECVIM-CA, Fachtierarzt für Kleintiere
(Fachbereich Veterinärmedizin / Klinik und Poliklinik für kleine Haustiere, Freie Universität Berlin) - Lohi, Hannes, PhD, Docent, Professor of veterinary molecular genetics
(Biomedicum Helsinki, Department of Medical Genetics, Department of Basic Veterinary Sciences,
Folkhälsan Institute of Genetics and University of Helsinki) - Mäki, Katariina, Dr., Executive manager, Society for Canine Genetic Health and Ethics Member, Scientific Breeding Commission of The Finnish Kennel Club
- Reese, Sven, Dr. med. vet., Fachtierarzt für Anatomie, Fachtierarzt für Informationstechnologie
(Institut für Tieranatomie, Tierärztliche Fakultät der LMU München) - Schäfer-Somi, Sabine, A. Univ. Prof. Dr. med. vet. Dipl.ECAR
(Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Veterinärmedizinische Universität Wien) - Sommerfeld-Stur, Irene, A. Univ. Prof. Doz. Dr. med. vet.
(Department für Tierzucht und Reproduktion, Institut für Tierzucht und Genetik, Veterinärmedizinische Universität Wien) - Tellhelm, Bernd, Dr. med. vet. Dipl. ECVDI, Fachtierarzt für Chirurgie
(Klinik für Kleintiere – Innere Medizin und Chirurgie, Justus-Liebig-Universität Gießen) - Tipold, Andrea, Prof. Dr. med. vet. Dipl.ECVN, Fachtierärztin für Veterinärneurologie
(Klinik für Kleintiere, Fachbereich Neurologie, Tierärztliche Hochschule Hannover) - Wachtel, Hellmuth, Dipl.Ing. Dr. rer.nat.tech.
- Wess, Gerhard, Dr. med. vet., Dipl. ECVIM-CA (Internal Medicine), Dipl. ECVIM-CA CCardiology), Dipl. ACVIM (Cardiology)
(Leiter Abteilung für Kardiologie, Medizinische Kleintierklinik der Universität München)
Jeder Züchter und Deckrüdenbesitzer im TCD ist verpflichtet sich über die aktuelle Zuchtordnung durch persönliche Initiative zu unterrichten. Sie sind gehalten nach höchsten ethischen und moralischen Gesichtspunkten in der Nova Scotia Duck Tolling Retriever Zucht zu Gunsten der Hunde, auf die Einhaltung dieser Zuchtordnung zu achten.
Änderungen der Zuchtordnung des TCD treten nach Veröffentlichung in der Verbandszeitung „Unser Toller“ oder in den vereinsinternen Medien in Kraft.
§ 1 Allgemeines
1. Der Nova Scotia Duck Tolling Retriever Club Deutschland e.V. (TCD) versteht sich als Rassehunde-Zuchtverein im Sinne der Satzung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH). Zweck ist die verantwortungsvoll geplante Reinzucht der Rasse Nova Scotia Duck Tolling Retriever nach dem bei der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) hinterlegten (gültigen) Standard Nr. 312. Dabei ist Grundlage die Erhaltung und Festigung dieser Rassehunde in ihrer Rassereinheit, ihrem Wesen, ihrer Apportieranlagen sowie anderweitiger rassetypischer Brauchbarkeit, ihrer Konstitution und ihres formvollendeten Erscheinungsbildes.
2. Sämtliche Maßnahmen dienen der Förderung planmäßiger Zucht funktional- und erbgesunder, wesensfester Nova Scotia Duck Tolling Retriever. Erbgesund ist ein Nova Scotia Duck Tolling Retriever dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnte. Erbliche Defekte und Krankheiten werden vom TCD erfasst, bewertet und planmäßig züchterisch bekämpft.
3. Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und die Zuchtordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) sind Bestandteil der Zuchtordnung des TCD e.V. und für seine Mitglieder verbindlich. Die zusätzlichen und/oder besonderen Anforderungen sind in der vorliegenden, nachfolgend genauer beschriebenen Zuchtordnung geregelt.
4. Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht ist der TCD Dies schließt die Zuchtlenkung, Zuchtberatung und Zuchtkontrolle sowie die Führung des Zuchtbuches ein.
5. Der TCD arbeitet eng mit Mitgliedern des veterinärmedizinischen Beirats des TCD zusammen – die Mitglieder beraten den Verein in allen veterinärmedizinischen, wissenschaftlichen und kynologischen Angelegenheiten. In den veterinärmedizinischen Beirat werden vom Vorstand einschlägig in den jeweils relevanten Fachgebieten ausgewiesene Experten (Tierärzte, Wissenschaftler) berufen.
Die Zuchtordnung des Vereins wurde in Zusammenarbeit mit Fachtierärzten ausgearbeitet. Der Verein verpflichtet sich, die Zuchtordnung den Empfehlungen des veterinärmedizinischen Beirats des TCD umgehend anzupassen. Diese schriftliche Empfehlung muss bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
Die gesundheits- und rasseentwicklungsrelevanten Bestimmungen dieser Zuchtordnung dürfen nur dann abgeändert werden, wenn dies im Sinne der Kynologie ist und von den jeweils zuständigen Mitgliedern des veterinärmedizinischen Beirats empfohlen werden kann.
Durch diese Regelung soll – gemäß des Vereinszwecks (§2 Abs.2) – stets eine Zuchtordnung vorliegen, die gewährleistet, dass unter Beachtung aktueller kynologischer Erkenntnisse gezüchtet wird.§ 2 Der Züchter
1. Züchter im TCD kann nur derjenige sein, der volljähriges Mitglied im TCD ist und dort eine zugelassene Zuchtstätte besitzt, deren Zwingername für Nova Scotia Duck Tolling Retriever bei VDH/FCI geschützt ist.
2. Zuchtrecht
Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zum Zeitpunkt des Belegens, sowie der Käufer einer tragenden Hündin. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Hundes, so kann das Zuchtrecht jeweils nur von der Person wahrgenommen werden, bei der das jeweilige Zuchtgeschehen stattfindet.
Das Mieten von Hündinnen zur Zucht muss in jedem Fall mindestens 1 Woche vor dem vorgesehenen Decktermin von dem Vorsitzenden der Zuchtkommission genehmigt werden. Ein schriftlicher Vertrag (VDH-Vordruck wird empfohlen) ist beim Antrag vorzulegen.
3. Ein Züchter muss über qualifiziertes kynologisches Wissen verfügen. Es müssen ihm über die Zuchtordnung des TCD / VDH / FCI hinaus auch die betreffenden Passagen des deutschen Tierschutzgesetztes bekannt sein. Die Züchter sind gehalten, sich auf den die Hundezucht betreffenden Gebieten kontinuierlich fortzubilden (z.B. Züchterseminare des TCD, des VDH und dessen Mitgliedsvereine, kynologische Literatur etc.). Dem Erstzüchter wird dringend empfohlen, vor der Belegung seiner Hündin ein Züchterseminar zu besuchen.§ 3 Zuchtberatung und Zuchtkontrolle
Die Zuchtkommission und die Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des Vereins zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Die Zuchtkommission überprüft die Voraussetzungen zur Zuchtzulassung, berät die Züchter über geplante Zuchtvorhaben, empfiehlt Deckrüden, prüft geplante Deckvorhaben und übermittelt alle zuchtrelevante Daten der Zuchtbuchstelle. Des weiteren sammelt, analysiert und bekämpft die Zuchtkommission bekannt gewordene erbliche Defekte und zeichnet deren Entwicklung ständig auf. Hierzu arbeitet der TCD mit einschlägigen Experten (Fachtierärzten) zusammen.
Zuchtkommission und Zuchtwarte kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung. Zuchtwarte im Sinne dieser Zuchtordnung müssen Zuchtwarte eines VDHangeschlossenen Rassehundezuchtvereins sein.
Innerhalb der Zuchtkommission ist für einen ständigen Austausch von Informationen zu sorgen. Dies gilt auch insbesondere für den gesamten formellen Zuchtablauf (Zuchtplanung, Wurfmeldung usw.) gemäß dieser Zuchtordnung.§ 4 Zuchtvoraussetzungen
1. Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die in einem vom VDH anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind und die die vom TCD festgelegten Zuchtvoraussetzungen erfüllen. Importierte Hunde mit FCI-anerkannten Ahnentafeln müssen in das Zuchtbuch des TCD übernommen worden sein. Dies muss auf der Ahnentafel des Hundes von der Zuchtbuchstelle vermerkt werden.
2. Die „VDH-Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden“ sind für alle TCD Züchter
verbindlich. In einer Zuchtstätte dürfen nicht mehr als zwei Würfe gleichzeitig aufgezogen werden.
Als gleichzeitig gilt die Anwesenheit von Würfen unterschiedlicher Hündinnen ab der Geburt der Welpen bis zum Alter von vollendeten acht Lebenswochen.
3. Vor dem Deckakt muss jede Verpaarung von dem Vorsitzenden der Zuchtkommission genehmigt werden. Dabei muss der Züchter mindestens 7 Tage vor dem Decktermin einen schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden der Zuchtkommission stellen. Hierzu ist das online-Formular „Antrag zur Zuchtplanung“ zu verwenden. Ein begründetes Zuchtverbot für einzelne Hunde oder eine bestimmte Verpaarung kann von dem Vorsitzenden der Zuchtkommission unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse allenfalls unter Hinzuziehung einschlägiger Experten (Fachtierärzte) erteilt werden. Wird ein Zuchtverbot für eine bestimmte Verpaarung erteilt, hat der Vorsitzende der Zuchtkommission dafür zu sorgen, diese Entscheidung dem Züchter umgehend schriftlich mitzuteilen (die Begründung des Vorsitzenden der Zuchtkommission und die Begründung des Fachtierarztes ist dem Züchter schriftlich mitzuteilen). Generell, und insbesondere in einem solchen Fall, wird dem Züchter empfohlen, die Beratung der Zuchtkommission zu nutzen.
Nur im Ausnahmefall darf sich der Züchter kurzfristig für einen anderen Deckrüden entscheiden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es zwischen den beiden vorgesehenen Deckpartnern nicht zur Verpaarung kommt. Der Vorsitzende der Zuchtkommission ist hierüber umgehend zu informieren.
4. Mindest- und Höchstalter der Zuchthunde
Für den Zuchteinsatz gilt der Decktag als Stichtag. Das Mindestalter einer Hündin beim ersten Zuchteinsatz liegt bei 24 Monaten.
Für einen erstmaligen Zuchteinsatz darf eine Hündin nicht älter als 5 Jahre sein.
Das Mindestalter eines Rüden für den Zuchteinsatz liegt bei 24 Monaten.
Für Rüden ist keine obere Altersgrenze festgelegt. Das Höchstalter bei Hündinnen soll das vollendete 8. Lebensjahr nicht überschreiten. Ausnahmen können in kynologisch begründeten Fällen von dem Vorsitzenden der Zuchtkommission genehmigt werden. Zu berücksichtigen sind in solchen Fällen die Ergebnisse und Qualität der Nachzucht. Außerdem ist bei derartigen Ausnahmefällen die Zuchtbewilligung an ein aktuelles tierärztliches Gesundheitszeugnis (ausgestellt von einer Universitätstierklinik / Tierärztlichen Hochschule -Fachbereich Gynäkologie/Kleintierreproduktion) zu binden, woraus hervorgeht, dass die Hündin
gesundheitlich und konditionell in der Lage ist einen Wurf auszutragen und aufzuziehen.
5. Eine Hündin darf nur belegt werden, wenn sie sich in guter körperlicher Verfassung befindet, bzw. wenn sie nach ausgetragenem Wurf ihre körperliche Fitness wiedererlangt hat.
6. Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als es ihre Kondition zulässt. Um dies zu gewährleisten sind ggf. Welpen zu einer Amme zu verbringen.
7. Anzahl der Würfe einer Hündin
Eine Hündin darf in ihrem Leben nicht mehr als maximal 5 Würfe großziehen. Die Zuchtbewilligung des 5. (und somit letzten) Wurfes ist an ein tierärztliches Gesundheitszeugnis (Bestimmung s. § 4 Abs. 4) zu binden. Zu berücksichtigen sind in solchen Fällen auch immer die Ergebnisse und Qualität der Nachzucht. Wenn demnach die Hündin zur positiven Rasseentwicklung beitragen kann und auch aus tierärztlicher Sicht nichts dagegen spricht, kann von dem Vorsitzenden der Zuchtkommission eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.
Einer Hündin sollte nicht mehr als 1 Wurf pro Kalenderjahr zugemutet werden (Stichtag ist der Wurftag). Zwischen zwei Würfen sollte eine Läufigkeit liegen. Beträgt der Abstand zur nächsten Belegung weniger als 10 Monate (gerechnet vom letzten Decktag), kann in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines entsprechenden tierärztlichen Gesundheitszeugnisses (Bestimmung s. § 4 Abs. 4) auf Antrag eine Ausnahmebewilligung von dem Vorsitzenden der Zuchtkommission erteilt werden. Zieht die Hündin 7 oder mehr Welpen auf, so muss der Abstand zur nächsten Belegung mindestens 12 Monate (gerechnet vom letzten Decktag) betragen.
Eine Hündin, die 2 Mal durch Kaiserschnitt entbunden wurde, darf mit Rücksicht auf
ihre Gesundheit nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden.
8. Anzahl der Würfe eines Rüden
Eine Decksprung-Limitierung für Rüden ist äußerst sinnvoll. Ein deutscher oder ausländischer Rüde darf max. 2 Würfe pro Jahr innerhalb des TCD produzieren. Da sich die Zahl der Würfe eines Rüden auch an seiner züchterischen Qualität orientieren muss, können einem Rüden bei hervorragender Qualität seiner Nachzucht von dem Vorsitzenden der Zuchtkommission auch weitere Decksprünge erlaubt werden.
Die Zahl der zulässigen Deckungen richtet sich natürlich auch nach dem Angebot an für die Zucht grundsätzlich tauglichen Rüden. Weiter ist hier insbesondere beim Deckeinsatz älterer Rüden zu berücksichtigen, ob bzw. wie viele seiner Nachkommen in die Zucht gegangen sind. (Wenn es sich z.B. um einen Rüden mit guter züchterischer Qualität handelt von dem aber bislang keine Nachkommen in der Zucht eingesetzt worden sind, wäre ein weiterer Zuchteinsatz sogar sehr sinnvoll, während bei einem gleichguten Rüden, von dem aber mehrere Nachkommen im Zuchteinsatz sind ein weiterer Zuchteinsatz weniger wichtig bzw. sinnvoll ist.) Generell muss beim Deckerüdeneinsatz die Entwicklung der ersten 3 innerhalb des TCD gefallenen Würfe bis zu einem Alter von 2 Jahren abgewartet werden, bevor der Rüde weiter im TCD in der Zucht eingesetzt wird. Sollten in den ersten drei Würfen insgesamt weniger als 15 Nachkommen geboren worden sein, muss die Entwicklung auch eines vierten Wurfes abgewartet werden.
Diese (auf innerhalb des TCD gefallene Würfe) beschränkte Regelung kann aufgehoben werden, sofern FCI-anerkannte Nachzucht gemäß oben genannter Vorgabe vorhanden ist (3 bzw. 4 Würfe, Nachzucht mindestens 2 Jahre alt) und eine schriftliche Mitteilung des TCD-Züchters im Rahmen des Antrages auf Zuchtplanung erfolgt. Hierbei muss der Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen Angaben über Wurfstärke, Wurfdatum und Nachzuchtergebnisse von den Würfen machen, die außerhalb des TCD gefallen sind.
Zur Absicherung der Verfügbarkeit guter Vererber wird empfohlen, von vielversprechenden Rüden Spermareserven anzulegen.
Die Deckrüdenbesitzer im TCD sind angehalten, auch bei Deckeinsätzen im Ausland, einen Rüden kontrolliert einzusetzen und generell die 2-jährige Entwicklung der ersten 3 Würfe abzuwarten, bevor der Rüde weiter in der Zucht eingesetzt wird.
9. Gesundheitsuntersuchungen
Grundsätzlich ist zu sagen, dass je nach Erkrankung innerhalb der Population bestimmte Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Ist ein Zuchthund mit einem bestimmten Problem (z.B. HD- C) belastet, ist darauf zu achten, dass der Deckpartner dieses Problem nicht aufzeigt.
9.1. HD
Alle zur Zucht eingesetzten Hunde müssen auf HD untersucht sein. Es darf mit HD- A, HD- B und HD- C gezüchtet werden.
Auflage: Bei einem Hund mit dem Befund HD- C muss der Deckpartner einen HD- A Befund nachweisen.
Ausländische Deckrüden müssen nachweisen, dass das HD-Ergebnis über einen FCIanerkannten
Mitgliedsverein ausgewertet wurde.
9.2. ED
Alle zur Zucht eingesetzten Hunde müssen auf ED untersucht sein (der Vorsitzende der Zuchtkommission kann bei ausländischen Rüden eine Ausnahme bewilligen). Es darf mit ED- 0, ED- Grenzfall und ED- 1 gezüchtet werden.
Auflage: Bei einem Hund mit dem Befund ED- Grenzfall oder ED- 1 muss der Deckpartner einen ED- 0 Befund nachweisen.
9.3. Insbesondere bei den genannten Auflagen (HD, ED) sollte auch immer darauf geachtet
werden, dass nicht nur der Deckpartner selbst einen einwandfreien Befund hat, sondern auch in dessen Verwandtschaft dieses spezielle Problem keine Belastung darstellt.
9.4. Die offizielle Röntgenaufnahme der Hüftgelenke und Ellenbogengelenke darf erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres des betreffenden Hundes durchgeführt werden. Die F.C.I.-Bestimmungen sind einzuhalten. Die Ahnentafel ist dem Röntgenarzt vorzulegen. In allen Röntgenaufnahmen sind der volle Name des Hundes, dessen Zuchtbuch-Nr. und Chipnummer, sowie die Bogen-Nr. so einzutragen, dass sie nicht verändert werden können. Ist der Hund nicht gechipt, muss der Röntgenarzt diesen Hund chipen. Die Röntgenaufnahmen müssen von dem vom TCD bestellten Gutachter ausgewertet werden. Auf Wunsch des Besitzers kann ein Obergutachten über den TCD in Auftrag gegeben werden. Dieses Gutachten ist endgültig.
9.5. Augenerkrankungen
Bei jedem Deckakt ist die Freiheit von PRA, RD und HC nachzuweisen. Hunde mit dem Befund „zweifelhaft“, „vorläufig nicht frei“ oder „nicht frei“ dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden (ggf. entscheidet ein Obergutachten). Der Befund bleibt 12 Monate gültig. Die Augenuntersuchung ist durch einen vom ECVO (European College of Veterinary Ophthlmology , für Deutschland: DOK) zugelassenen Tierarzt vorzunehmen. Dabei ist der ECVO-Befundbogen zu verwenden. Untersuchungsergebnisse vom ACVO (American College of Veterinary Ophthalmologists) oder von gleichwertigen Organisationen werden ebenfalls anerkannt.
Langfristig sollen alle Merkmalsträger (der im DOK-Bogen aufgeführten erblichen
Augenerkrankungen) von der Zucht ausgeschlossen werden. Durch die Verfügbarkeit von mutationsbasierten Gentests (derzeit PRA und CEA) wird die oben genannte Regelung ergänzt: demnach ist es möglich, Merkmalsträger trotzdem in der Zucht einzusetzen, insofern sie mit einem homozygot freien Hund verpaart werden. Ausnahme: der Hündin darf bei ophthalmologisch diagnostizierter PRA aus tierschutzethischen Gründen kein Wurf zugemutet werden. Für PRA und CEA gilt, dass zumindest ein Elternteil einen „A“ –Befund (homozygot frei) nachweisen muss. (Das Gentest-Ergebnis von einem anerkannten Labor wird akzeptiert.)
10. Inzucht
Verpaarungen bei denen in den ersten beiden Generationen (Eltern und Großeltern) zumindest ein gemeinsamer Ahne auftritt sind nur nach ausdrücklicher Sondergenehmigung erlaubt. Sondergenehmigungen können von dem Vorsitzenden der Zuchtkommission nach Anhörung individueller Argumentationen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse allenfalls unter Hinzuziehung einschlägiger Experten (Fachtierärzte) erteilt werden. Es ist empfehlenswert den möglichst niedrigen Inzuchtkoeffizienten anzustreben, bei gleichzeitiger Beachtung sonstiger Selektions- bzw. Kombinationskriterien.
11. Schaubewertung
Ein Zuchthund muss mindestens
• zwei Richterberichte von 2 verschiedenen Richtern auf einer FCI-anerkannten Ausstellung/Zuchtschau in der Zwischen- bzw. Offenen Klasse mit der Bewertung „vorzüglich“, „sehr gut“ oder „gut“ nachweisen.
Auflage: ein Hund mit der Bewertung „gut“, muss als Zuchtvoraussetzung hervorragende Gesundheitsergebnisse (HD- A und ED- 0) nachweisen.
oder
• eine bestandene Phänotyp-Beurteilung des TCD nachweisen. Es sollte möglichst jeder Zuchthund eine Phänotyp-Beurteilung ablegen. Weiteres regelt die Ordnung für die Phänotyp-Beurteilung.
Der Vorsitzende der Zuchtkommission kann bei ausländischen Rüden eine Ausnahme
bewilligen. Hunde, die im Ausstellungsring Zeichen von Aggression oder extremer Ängstlichkeit
zeigen, werden von der Zucht ausgeschlossen.
12. Zähne
Das Gebiss eines Zuchthundes muss wie folgt beschaffen sein:
Komplette Schere
Zange (Auflage: der Deckpartner muss ein Scherengebiss haben)
Bei mehr als 4 fehlenden Zähnen darf ein Hund nicht in der Zucht eingesetzt werden.
Bescheinigungen über angelegte Vollzahnigkeit und unfallbedingte Kieferanomalien werden nur dann anerkannt, wenn das Attest von einem Tierarzt aufgrund einer röntgenologischen Untersuchung (z.B. im Rahmen der HD-/ED-Untersuchung) ausgestellt wurde. Die Zuchtbuchstelle vermerkt dies in der Ahnentafel des Hundes.
13. Weitere zuchtausschließende Fehler sind z.B. angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erbliche Zahnfehler, und Kieferanomalien, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Fehlfarben, Herzfehler, Autoimmunerkrankungen (SRMA, SLE etc.).
14. Das Importieren von gedeckten Hündinnen aus dem Ausland ist nur nach einer ausdrücklichen Sondergenehmigung von dem Vorsitzenden der Zuchtkommission erlaubt. Dabei ist in jedem Fall darauf zu achten, dass die Elterntiere des bevorstehenden Wurfes die Kriterien dieser Zuchtordnung erfüllen.
15. Nachzucht von Hunden, denen in Deutschland aufgrund von ausschließenden Fehlern
die Zuchtzulassung verweigert wurde und für die im Ausland eine Zuchtverwendung stattgefunden hat, darf nicht in das Zuchtbuch des TCD eingetragen werden.§ 5 Zwingernamen und Zwingernamensschutz
1.1. Bedeutung
Der Zwingername ist Zuname des Hundes. Er wird beim TCD beantragt und von diesem erteilt (nationaler Schutz) oder über den VDH bei der FCI beantragt (internationaler Schutz). Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits für diese Rasse vergebenen unterscheiden; er wird dem Züchter zum persönlichen Gebrauch zugeteilt. Er ist personen- und nicht vereins- oder verbandsgebunden.
1.2. Zwingernamen, die im Geltungsbereich des VDH geschützt sind, können nur für Hunde eingetragen werden, die der Wurfkontrolle eines diese Rasse betreuenden zuchtbuchführenden VDH-Mitgliedvereines unterliegen.
2. Verzicht auf einen Zwingernamen
Auf die weitere Benutzung eines Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber der Zuchtbuchstelle verzichtet werden, jedoch darf dem Inhaber für die gleiche Rasse kein anderer Name geschützt werden.
3. Zwingernamensschutz
3.1. Der TCD e.V. führt über die von ihm geschützten Zwingernamen einen Nachweis.
3.2. Der VDH und der TCD empfehlen, Zwingernamen durch die F.C.I. schützen zu lassen. Der internationale Zwingernamensschutz durch die F.C.I. geht dem nationalen Zwingernamensschutz vor und ist vom Züchter über den TCD formlos beim VDH zu beantragen. Die durch die F.C.I. zu schützenden Zwingernamen müssen sich deutlich von den bereits durch die F.C.I. geschützten Zwingernamen unterscheiden.
3.3. Der TCD muss sicherstellen, dass der beantragte Zwingername nicht zuvor vom
Züchter außerhalb des FCI-Bereiches verwendet wurde. Wenn mehrere Rassehunde-Zuchtvereine dieselbe Rasse betreuen, darf nur Zwingernamensschutz erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der oder die anderen Vereine den Namen nicht geschützt haben. Die vom Erstverein geschützten Zwingenamen haben Bestandsschutz. In neu hinzukommenden Vereinen bereits
geschützte Zwingernamen müssen so geändert werden, dass Verwechslungen
ausgeschlossen sind. Gebühren dürfen nur von dem Verein erhoben werden, der den
Namen einträgt.
3.4. Der Zwingernamenschutz erlischt beim Tod des Züchters, sofern der Erbe nicht die
Übertragung des Zwingernamens auf sich beantragt. Zwingernamen werden bis zu 10 Jahren nach dem Tod des Züchters nicht an andere Züchter vergeben. Während dieser Zeit können Erben und Angehörige des Züchters die Übertragung des Zwingernamens noch beantragen. Übertragungen sind durch Erbfolge oder entsprechend vom TCD e.V. zu genehmigende vertragliche Regelungen möglich.
3.5. Bei Ahnentafeln aus dem Ausland übernommener Nova Scotia Duck Tolling Retriever
werden nur die dort geschützten Zwingernamen und nicht zusätzliche Zwingernamen
eingetragen.
3.6. Welpen aus Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters
eingetragen werden, sofern dieser als Züchter gelten kann (Zuchtrechtübertragung) .
3.6. Bei Zwingergemeinschaften kann der Zwingername nur in dem F.C.I.- Landesverband
geschützt werden, bei dem auch die Wurfeintragung erfolgen muss. Für die Genehmigung ist eine gemeinsame Zuchtadresse erforderlich. Bei Auflösung von Zwingergemeinschaften kann nur ein Partner den Zwingernamen weiterführen.
3.7. Für Nova Scotia Duck Tolling Retriever ohne Zwingernamen mit vom VDH anerkannten Ahnentafeln kann der Züchter des Hundes bei seinem Rassehundezuchtverein einen Beinamen beantragen, der in Beziehung zum Eigentümer steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in Klammern beizufügen.
4. Geltung des Zwingernamens
4.1. Einen für eine Rasse bereits geschützten Zwingernamen kann der Inhaber für Nova
Scotia Duck Tolling Retriever nur schützen lassen, wenn der Name beim TCD oder bei einem anderen Nova Scotia Duck Tolling Retriever betreuenden VDHMitgliedsverein noch nicht geschützt ist.
4.2. Die Bildung von Zwingergemeinschaften über F.C.I.-Landesgrenzen hinweg bedarf der Genehmigung des VDH und des anderen zuständigen Landesverbandes, wobei vertragliche Regelungen über Zwingername und Eigentumsrecht als Genehmigungsvoraussetzung vorzulegen sind. Anträge hierfür sind über den zuständigen Rassehundezuchtverein beim VDH einzureichen.
Bei Zwingergemeinschaften kann der Zwingername nur in dem FCI-Landesverband
geschützt werden, bei dem auch die Wurfeintragung erfolgen muss.
4.3. Haben mehrere Personen Eigentumsrechte am Rüden bzw. an der Hündin, kann das
Zuchtrecht von einem Eigentümer alleine nur dann verantwortlich ausgeübt werden, wenn keine Zwingergemeinschaft besteht. In solchen Fällen darf nur ein einziger Zwingername geführt werden, unabhängig von der Mitgliedschaft in verschiedenen Rassehunde-Zuchtvereinen des In- und Auslandes.
4.4. Der Züchter verpflichtet sich mit der Beantragung eines geschützten Zwingernamens,
Hunde der Rasse Nova Scotia Duck Tolling Retriever ausschließlich in einem diese Rasse betreuenden zuchtbuchführenden VDH-Mitgliedsverein zu züchten und aufzuziehen und nur in dessen Zuchtbuch bzw. nur in das VDH-Zuchtbuch eintragen zu lassen.
4.5. Vor der Übersendung der Zwingerschutzkarte muss durch den zuständigen Zuchtwart
eine Zwingerabnahme erfolgen, bei der die Voraussetzungen für eine artgerechte Aufzucht und Haltung der Welpen sowie der Zuchthunde überprüft werden muss.
4.6. Zwingernamensschutz und Zuchterlaubnis sind nicht miteinander verbunden. Bei einem Ortswechsel der Zuchtstätte, der dem Vorsitzenden der Zuchtkommission und der Zuchtbuchstelle mitgeteilt werden muss, ruht zunächst die Zuchterlaubnis. Vor einer weiteren Zuchtmaßnahme hat eine Besichtigung der neuen Zuchtstätte zu erfolgen. Sofern keine Einwände bestehen, lebt die Zuchterlaubnis wieder auf.§ 6 Deckakt
1. Die Eigentümer von zur Paarung vorgesehenen Nova Scotia Duck Tolling Retrievern haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt sind. Können die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt werden, dürfen die Hunde nicht verpaart werden.
2. Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorsitzenden der Zuchtkommission, die nur bei Übereinstimmung mit dem internationalen Zuchtreglement der F.C.I. erteilt werden darf. Eine künstliche Besamung darf nicht bei Zuchthunden angewandt werden, die nicht die Fähigkeit zur natürlichen Verpaarung durch zumindest eine natürliche Belegung bewiesen haben. Die Bestimmungen sind im FCI-Zuchtreglement festgelegt.
3. Von dem vollzogenen Deckakt ist der Zuchtbuchstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Hierzu ist vom Hündinnenbesitzer eine Durchschrift des vollständig ausgefüllten und vom Besitzer des Deckrüden sowie vom Hündinnenbesitzer unterzeichneten Deckscheins möglichst innerhalb von 8 Tagen nach dem erfolgten Deckakt an die Zuchtbuchstelle zu schicken. Das Original des Deckscheins sowie eine Kopie der Ahnentafel und sonstiger notwendiger Dokumente (Gesundheitszeugnisse etc.) des Rüden ist nach erfolgtem Deckakt dem Hündinnenbesitzer zu überlassen.
4. Deckrüdenbesitzer haben schriftlichen Nachweis über alle Deckakte zu führen. Sie müssen unverzüglich alle Deckeinsätze außerhalb des TCD der Zuchtbuchstelle melden.
5. Hündinnen dürfen während einer Läufigkeitsperiode nicht von verschiedenen Rüden gedeckt werden. Werden Hündinnen während einer Hitze von 2 verschiedenen Rüden – auch derselben Rasse- gedeckt, erhalten die Welpen nur Ahnentafeln, wenn ein eindeutiger Vaterschaftsnachweis vorliegt.
6. Über die Höhe der Deckentschädigung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen. Über kostenloses Nachdecken einer leergebliebenen Hündin bei der nächsten Hitze durch denselben Rüden sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen.§ 7 Wurfkontrollen und Wurfabnahmen
1. Wurfmeldung
1.1. Alle Würfe sind spätestens 8 Tage nach der Geburt
• der Zuchtbuchstelle zu melden. Hierzu ist das online- Formular „Wurfmeldeschein“ zu verwenden. Alle angegebenen Fragen auf diesem Formular sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch ein Verwerfen und ein Versterben aller Welpen ist anzugeben. Das Leerbleiben der Hündin muss ebenfalls gemeldet werden.
• dem zuständigen Zuchtwart zu melden.
• dem Deckrüdenhalter zu melden, damit dieser sein Deckbuch ordnungsgemäß führen kann.
1.2. Erstzüchter sollen bereits nach der Belegung ihrer Hündin Kontakt mit ihrem zuständigen Zuchtwart aufnehmen, damit eine gute Betreuung und Beratung gewährleistet werden kann. Zusätzlich muss ein Termin für die Wurferstbesichtigung innerhalb der ersten 2 Lebenswochen der Welpen mit dem zuständigen Zuchtwart vereinbart werden.
2. Pflichten des Züchters
2.1. Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen, artgerecht und hygienisch unterzubringen und für eine gute Sozialisation zu sorgen.
2.2. Der Wurf eines Züchters hat von der Geburt bis zur Wurfabnahme in seiner Obhut und in der dafür abgenommenen Zuchtstätte zu verbleiben. (Ausnahme bei dem Einsatz einer Amme.)
2.3. Die Welpen sind vor der Abgabe ausreichend zu entwurmen (nach Angaben der Hersteller).
2.4. Der Impfpass (empfohlen wird ein EU-Heimtierausweis) ist vollständig auszufüllen
und dem Welpenkäufer auszuhändigen.
2.5. Alle Welpen sind vor der Wurfabnahme durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip zu
kennzeichnen.
2.6. Die Abgabe der Welpen ist frühestens am Tag der vollendeten achten Lebenswoche erlaubt, die Wurfabnahme muss in jedem Falle erfolgt sein.
2.7. Eine Veräußerung und/oder Abgabe an Zoogeschäfte oder gewerblichen Hundehandel ist untersagt und wird mit einer Zuchtbuchsperre und/oder Zuchtsperre geahndet.
2.8. Der Züchter ist verpflichtet, bei Verkauf und/oder sonstiger Abgabe seiner Welpen zum Zeitpunkt der Abgabe bekannte oder erkennbare Mängel (dazu zählen auch Mängel, die im Wurfprotokoll festgehalten wurden) dem neuen Eigentümer schriftlich mitzuteilen.
2.9. Um die Erfassung erblicher Defekte und die Bekämpfung erblicher Krankheiten zu erleichtern, sind die Züchter verpflichtet, dem Vorsitzenden der Zuchtkommission nach bestem Wissen und Gewissen Mitteilungen über spätere Krankheiten ihrer Nachzucht, von denen sie erfahren, schriftlich Bericht zu erstatten. Der Züchter ist angehalten, den Welpenkäufer auf die Erb-Vital-Untersuchung aufmerksam zu machen. Wünschenswert wäre, dass all seine Welpenkäufer regelmäßig an der EVU teilnehmen.
2.10. Jeder Züchter ist verpflichtet ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und
Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen. Die Verwendung des VDHZwingerbuches wird empfohlen.
3. Wurfabnahme und Zuchtkontrolle
3.1. Der Züchter kann jederzeit einen Zuchtwart zur Wurfbesichtigung kontaktieren. Für Erstzüchter ist eine Wurferstbesichtigung in den ersten 14 Lebenstagen der Welpen vorgeschrieben.
3.2. Die Wurfendabnahme darf frühestens in der 8. Lebenswoche erfolgen (sie muss spätestens bis zur Vollendung der 10. Lebenswoche erfolgt sein). Sie muss beim Züchter in der Zuchtstätte stattfinden – der gesamte Wurf und die Mutterhündin müssen vor Ort sein. Die Welpen müssen ausreichend entwurmt, geimpft und mit einem Mikrochip (nach ISO 11784) gekennzeichnet sein. Der Impfpass (empfohlen wird ein EU-Heimtierausweis) muss vorliegen. Auf Anfrage müssen dem Zuchtwart der Gesamtbestand aller in der Zuchtstätte lebenden Hunde, sämtliche Räumlichkeiten in denen Hunde gehalten werden und alle Zucht betreffenden Unterlagen gezeigt werden.
3.3. Der Zuchtwart muss über die Wurfabnahme sowie über die Wurferstbesichtigung einen schriftlichen Bericht erstellen. Hierzu ist das Formblatt „Zuchtwartbericht“ zu verwenden, welches dem Züchter nach seiner Wurfmeldung zugeschickt wird. Der Zuchtwart hat auch zu prüfen und zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen zur Zucht in der Zuchtstätte weiterhin gegeben sind.
3.4. Den Antrag auf Wurfeintragung (Wurfabnahmebericht) füllt der Zuchtwart zusammen mit dem Züchter aus. Alle Welpen des Wurfes müssen verschiedene Rufnamen mit demselben Anfangsbuchstaben haben Die Namensgebung der Würfe eines Züchters muss in aufsteigender alphabetischer Reihenfolge vorgenommen werden.
Die Zuchtbuchstelle erhält das Original des Wurfabnahmeberichts, dem Züchter wird empfohlen, eine Kopie zu behalten.
3.5. Zuchtwarte dürfen nicht die Würfe ihres eigenen Zwingers abnehmen. Sie dürfen weiterhin keine Würfe von Züchtern abnehmen mit denen sie verwandt sind oder mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben.
3.6. Werden dem TCD Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, dass in einer Zuchtstätte entgegen der Vorgaben des Tierschutzgesetzes, des VDH und/oder des TCD Hunde gehalten und gezüchtet werden, so kann von dem Vorsitzenden der Zuchtkommission eine Zuchtstättenkontrolle angeordnet werden. Die Kontrolle kann unangemeldet von Mitgliedern der Zuchtkommission und/oder eines Zuchtwartes durchgeführt werden.
3.7. Es dürfen nur Zuchtwarte eines VDH-angeschlossenen Rassehundezuchtvereins Wurfkontrollen und Wurfabnahmen durchführen.
4. Wurfeintragung
4.1. Der Züchter muss den Wurf durch Zusendung der vollständigen Wurfunterlagen binnen 2 Wochen nach erfolgter Wurfendabnahme der Zuchtbuchstelle melden.
4.2. Zusammen mit dem Wurfabnahmebericht sind folgende Unterlagen einzureichen:
• Originalahnentafel/Registrierbescheinigung der Mutterhündin
• Kopie der Ahnentafel/Registrierbescheinigung des Vaters der Welpen
• Kopien aller zuchtzulassungsrelevanten Bescheinigungen (HD, ED, DOKBefund, Genmarker-Tests, Ausstellungsergebnisse / Phänotyp-Beurteilung) der Elterntiere, soweit diese noch nicht vorliegen.
• Kopien der Championtitel und Leistungsprüfungen der Elterntiere (und Vorfahren), soweit diese noch nicht vorliegen
4.3. Vor der Bearbeitung durch die Zuchtbuchstelle müssen vom Züchter die Eintragungsgebühren gemäß gültiger TCD-Gebührenordnung auf das Vereinskonto überwiesen werden.
4.4. Unvollständig eingereichte Anträge auf Wurfeintragung werden nicht bearbeitet und gelten unter Umständen als nicht fristgerecht eingereicht. Eine Überschreitung der Frist bedingt die Zahlung der doppelten Gebühren.
4.5. Nach Erhalt der Ahnentafeln der Welpen ist der Züchter verpflichtet, diese umgehend an die Welpenkäufer weiter zu leiten.
4.6. Werden ernsthafte Zweifel an der Abstammung eines Hundes bekannt, darf der TCD erst aufgrund eines Elternschaftsnachweises (DNA-Test) Abstammungsnachweise ausstellen.§ 8 Zuchtbuch
1. Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihre Informationen sollen so umfassend wie möglich sein.
2. Die Führung des Zuchtbuches obliegt dem Zuchtbuchamt des TCD . Der Zuchtbuchführer hat der Zuchtkommission auf Verlangen jederzeit und unverzüglich das Zuchtbuch vorzulegen.
3. Die wesentlichen Daten der Zuchtbücher müssen in den Ahnentafeln geordnet wiedergeben werden. Für einen Wurf müssen mindestens angegeben sein:
Zwingername, Name und Anschrift des Züchters, Namen und Zuchtbuchnummern der Eltern (sowie deren Gesundheits-, Ausstellungs- und Leistungsergebnisse) , Wurftag der Welpen, Geschlecht, Vorname, Chipnummer, Fellfarbe und Zuchtbuchnummer der Welpen.
4. Bei Eintragungen in das Zuchtbuch müssen bei den Vorfahren mindestens 3 Generationen nachgewiesen werden, die in seitens des VDH oder der FCI anerkannten Zuchtbüchern eingetragen sind und neben den Namen und Zuchtbuchnummern gegebenenfalls Eintragungen über Farbe, Chipnummer (Tätowiernummer), abgelegte Leistungsprüfungen, Siegertitel und Körungen aufweisen.
5. Der TCD führt neben dem Zuchtbuch als Anhang ein Register (Livre d’attend).
In das Register sind Hunde einzutragen, deren Abstammung in 3 anerkannten Zuchtbuch-Generationen nicht lückenlos nachweisbar ist, oder solche mit nicht anerkannten Ahnentafeln, deren Erscheinungsbild und Wesen nach vorhergehender Überprüfung durch mindestens einen Zuchtrichter aber den festgesetzten Merkmalen der Rasse entsprechen.
6. Die Zucht mit Registerhunden ist erlaubt, sofern die Kriterien für eine Zucht erfüllt sind. In einem Register eingetragene Hunde können ab der 4. Generation in das reguläre Zuchtbuch übernommen werden.
7. Ausnahmen über die Eintragung in das Zuchtbuch oder das Register können durch den TCD nach Abstimmung mit dem VDH bewilligt werden.
8. Der TCD führt einen Anhang zum Zuchtbuch, in dem alle nicht zur Zucht zugelassenen Toller mit Angabe des Grundes für die Zuchtsperre eingetragen sind.
9. Die Zuchtbücher des TCD e.V. werden jedes Jahr, mindestens jedoch als Sammelband alle zwei Jahre, in gedruckter Form herausgegeben.
10. Der TCD schickt dem VDH von jedem Zuchtbuch 2 Exemplare jeweils bis zum 15. Mai des nächsten Jahres kostenlos zu, mindestens jedoch jährlich eine Liste mit den Zuchtbuchdaten ebenfalls bis zum 15. Mai des nächsten Jahres.§ 9 Ahnentafeln
1. Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise, die von der Zuchtbuchstelle als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet werden und die drei oder mehr Ahnengenerationen ausweist. Ahnentafeln müssen deutlich mit dem Emblem des VDH und der F.C.I. und des TCD gekennzeichnet sein.
2. Ahnentafeln bleiben Eigentum des TCD
Besitzrecht an der Ahnentafel hat der Eigentümer des Hundes. Das Besitzrecht an der Ahnentafel kann auch ein Pfandgläubiger während der Dauer des Pfandverhältnisses oder ein Mieter einer Hündin zu Zuchtzwecken während der Dauer des Mietvertrages haben.
3. Die Angaben in der Ahnentafel sind durch eigenhändige Unterschrift des Züchters zu
bestätigen (siehe hierzu auch §7 Abs. 4.2) . Eigentumswechsel am Hund sind auf der Ahnentafel mit Name und Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu bestätigen.
4. Ahnentafeln und evtl. Auslandsanerkennungen dürfen den Käufern nicht gesondert berechnet werden.
5. In die Ahnentafeln von Hündinnen sind die Wurfdaten und Wurfstärken einzutragen. Bei der Ausstellung von Zweitschrift-Ahnentafeln sind diese Daten zu übernehmen.
6. In Verlust geratene Ahnentafeln müssen unverzüglich für ungültig erklärt werden. Nach sorgfältiger Prüfung des Antrages und der Beweise über den Verlust der Original-Ahnentafel fertigt die Zuchtbuchstelle eine Zweitschrift gegen Gebühr. Bei Hündinnen sind darauf alle ihre Würfe nachzutragen. Die Originalahnentafel wird mit Ausstellung einer Zweitschrift für ungültig erklärt. Dies ist in den vereinsinternen Publikationen bekannt zu machen und den Rassehundezuchtvereinen im VDH, die den Nova Scotia Duck Tolling Retriever betreuen, gleichzeitig mitzuteilen.
7. Der TCD kann die Vorlage der Ahnentafel jederzeit verlangen, um Eintragungen zu überprüfen, zu berichtigen oder zu ergänzen. Unrichtige oder gefälschte Ahnentafeln sind für ungültig zu erklären und einzuziehen.
8. Bei Verkauf von Hunden in das Ausland muss für die Ahnentafel eine Auslandsanerkennung vom VDH ausgestellt werden. Der Verkäufer muss hierzu beim VDH eine Auslandsanerkennung beantragen. Anträge unter Beifügung der Original- Ahnentafel können formlos gestellt werden. Die Auslandsanerkennung darf dem Käufer des Hundes nicht gesondert berechnet werden.
9. Ahnentafeln zuchtbuchführender Vereine derselben Rasse im VDH und FCI anerkannten Mitgliedsvereinen werden anerkannt.
10. Abstammungsnachweise des TCD erhalten den Vermerk „Leistungszucht“, insofern beide Elterntiere einen THT oder einen TWT nachweisen. (Vergleichbare Prüfungen werden anerkannt).§ 10 Zuchtgebühren
Die Zucht- und Eintragungsgebühren sind in der Gebührenordnung des TCD festgesetzt.
§ 11 Verstöße
1. Die Überwachung der Einhaltung dieser Zuchtordnung obliegt der Zuchtkommission des TCD sowie den Zuchtwarten.
2. Jedes Mitglied muss dem TCD umgehend von Verstößen gegen diese Zuchtordnung Kenntnis geben.
3. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen des Vorstandes bzw. der Zuchtkommission des TCD kann ein Verweis, eine befristete oder ständige Zuchtsperre oder auch eine Zuchtbuchsperre verhängt werden.
4. Bei Verstößen gegen diese Zuchtordnung kann ein zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot oder auch eine zeitlich befristete oder dauernde Zuchtbuchsperre verhängt werden. Das gegenüber einem Halter eines zur Zucht herangezogenen Rüden ausgesprochene Zuchtverbot erstreckt sich nicht nur auf die Untersagung, den oder die von ihm gehaltenen Rüden zur Zucht einzusetzen, sondern erfasst auch das Verbot, von ihm gehaltene Zuchthündinnen zur Zucht einzusetzen. Entsprechendes gilt für Halter von Zuchthündinnen für ihre gehaltenen Deckrüden. Liegt der Schwerpunkt der Verfehlung bzw. des Verstoßes auf dem Gebiet der Zucht bzw. der Verwendung des Rüden als Deckrüden, kann ggf. ausnahmsweise das Verbot auf den Schwerpunktbereich beschränkt werden. Eine Zuchtsperre dauert grundsätzlich so lange an, bis die Zuchtkommission des TCD die Behebung der Mängel (falls z.B. ordnungsgemäßen Haltungs- und Aufzuchtsbedingungen nicht gewährleistet sind) bestätigt hat. Zuchtsperren sind in den vereinsinternen Medien zu veröffentlichen.
5. Zuständig für Maßnahmen dieser Zuchtordnung ist der Vorstand des TCD, welcher
auf Empfehlung der Zuchtkommission handelt.
6. Ferner kann die Eintragung eines Wurfes oder die Übernahme oder Registrierung einzelner Hunde von der Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren abhängig gemacht werden. Die erhöhten Gebühren sind einerseits als Bußgeld zu verstehen, sollen aber andererseits auch den Mehraufwand bei Eintragungen ins Zuchtbuch/Register und bei der Ausstellung von Abstammungsnachweisen abdecken.§ 12 Sonder- und Ausnahmeregelungen
1. Der Vorstand kann auf Antrag jederzeit Sonder- und Ausnahmeregelungen zu dieser Zuchtordnung mit einfacher Mehrheit beschließen und vorläufig in Kraft setzen, die dann von der folgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden müssen. Hier kann es sich aber immer nur um Maßnahmen zum Wohle der Rasse handeln.
2. Jedes Mitglied kann einen Antrag beim Vorstand auf Sonderregelungen stellen. Sonder- und Ausnahmeregelungen treten nach Beschluss mit Veröffentlichung in den vereinsinternen Medien in Kraft.
3. Der Vorsitzende der Zuchtkommission darf sich nicht seine eigenen Zuchtplanungen (hierzu zählen auch alle Ausnahmebewilligungen) genehmigen. Dies übernimmt in solchen Fällen die Zuchtbuchstelle, gemäß der Ordnung.
4. Der Leiter der Zuchtbuchstelle schickt die gesamten Zuchtformulare seiner eigenen Zucht (Deckschein, Wurfmeldung, Wurfabnahme) an den Vorsitzenden der Zuchtkommission. Der Leiter der Zuchtbuchstelle darf sich nicht die Ahnentafeln seiner eigenen Zucht ausstellen – dies übernimmt der Vorsitzende der Zuchtkommission.
5. Ist der Vorsitzende der Zuchtkommission in seiner Amtsausübung verhindert, übernimmt die Zuchtbuchstelle die in der Ordnung beschriebenen Aufgaben.
6. Zuchtversuche (z.B. Einkreuzungen) können gemäß §9.1 der VDH-Zuchtordnung durchgeführt werden. Diese werden in Zusammenarbeit mit Mitgliedern des veterinärmedizinischen Beirats des TCD (und ggf. weiteren Fachleuten) ausgearbeitet und wissenschaftlich begleitet. Zuchtversuche werden gemäß des Satzungszweckes, sofern sie kynologisch sinnvoll sind und vom veterinärmedizinischen Beirat des TCD empfohlen werden, nach Genehmigung durch den VDH sofort wirksam und entsprechend umgesetzt.§ 13 Änderungen
Der Vorstand verpflichtet sich, den Erlass der Zuchtordnung sowie jede Änderung bei der nächstmöglichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
Anhang der Zuchtordnung
Anhang Nr. 1: Ordnung für Phänotyp-Beurteilung
Anhang Nr. 2: TCD-Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden
Anhang Nr. 3: Zuchtwart-Ordnung
Anhang Nr. 4: Ordnung für die PhänotypisierungStand: 31.03.2010
ph_notypisierung_1.pdf - 37 kB
